# § 8 Zuständigkeit in Stadtstaaten (1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden 1.in der Stadtgemeinde Bremen der Senat; 2.in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. (2) Im Land Hamburg sind zuständig 1.in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8 die Bezirksämter; 2.für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde; 3.für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden, die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde; 4.in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 die für die Fischerei, Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 die für die Luftfahrt, Abs. 1 Nr. 5 und 6 die für die Verkehrssicherstellung, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die für den Straßenbau, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5 die für die Hafenaufsicht zuständige Fachbehörde.