# § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; 2.Fahrzeuge:Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; 3.Binnenschifffahrtsfunk:Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst: a)Schiff - Schiff, b)Nautische Information, c)Schiff - Hafenbehörde, d)Funkverkehr an Bord, e)Öffentlicher Nachrichtenaustausch; 4.Funkanlage:Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; 5.Regionale Vereinbarung:die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); 6.Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; 7.Landfunkstelle:ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; 8.Schiffsfunkstelle:mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.