# § 28 Gültigkeit der Zertifikate (1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig. (2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.