# § 6 Emissionsgrenzwerte Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: [Tabelle] 2.kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: [Tabelle] 3.kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: [Tabelle] 4.kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet: [Tabelle] 5.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: [Tabelle]