# § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1.Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren, 2.Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.