# § 48 Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: a) [Tabelle] b) [Tabelle] 2.kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.