# § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören: 1.Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, 2.die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere: 1.die Binnenfischerei, 2.die Teichwirtschaft, 3.die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4.die Imkerei, 5.die Wanderschäferei, 6.die Saatzucht, 7.der Pilzanbau, 8.die Produktion von Nützlingen, 9.die Weihnachtsbaumkulturen, 10.die Kurzumtriebsplantagen.