# § 24 Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG (1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist. (2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht. (3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.