# § 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat: 1.Tag und Ort der Geburt des Kindes, 2.Geburtsname und Vornamen des Kindes, 3.Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.