# § 6 Pflichten des Endnutzers (1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, bleiben unberührt. (2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen. (3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen. (4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.