# § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis. (2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1.die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, 2.außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel. (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.