# § 1 Raumordnungsplanung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan festgelegt.,,