# § 3 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Lernprozesse und Lernbegleitung, 2.Planungsprozesse in der beruflichen Bildung, 3.Berufspädagogisches Handeln. (2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung, 2.Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung, 3.Medienauswahl und -einsatz, 4.Lern- und Entwicklungsberatung. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. (3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse, 2.Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden, 3.Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung, 4.Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung, 5.Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. (4) (weggefallen)