# § 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 2.entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.