# § 9 Festgebühr (1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1.nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder b)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 2.auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind. (2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.