# § 17 Freibeträge vom Vermögen (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1.für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro, 2.für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro, 3.für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro. (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.