# § 12 Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen (1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern. (2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt. (3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.