# § 18 Gleichwertige Maßnahme Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: 1.Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder 2.Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.