# § 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch. (2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. (3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.