# § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.