VServiceAusbV1997-06-24BGBl I1997, 1583Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für VerkehrsserviceStandGeändert durch Art. 1 V v. 20.7.2004 I 1716AufhV aufgeh. durch § 9 idF d. Art. 2 V v. 14.1.2026 I Nr. 15 mWv 1.8.2026SonstErsetzt durch V 806-22-1-166 v. 14.1.2026 I Nr. 15 (MobVerkKflAusbV)

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1997 +++)


Die Geltung der V ist gem. § 9 idF d. Art. 1 V v. 20.7.2004 I 1716 über den 31.7.2004 hinaus verlängert worden


Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

VServiceAusbVEingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

VServiceAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice wird staatlich anerkannt.

VServiceAusbV§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

VServiceAusbV§ 3Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
2.3
Datenschutz und Datensicherheit;
3.
Marketing;
4.
kundenorientierte Kommunikation:
4.1
Kommunikation mit Kunden,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr;
6.
Vertrieb;
7.
Sicherheits- und Serviceleistungen:
7.1
Service und Betreuung,
7.2
technischer Service,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel;
9.
Begleitservice;
10.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
10.1
Zahlungsverkehr,
10.2
Buchführung,
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung,
10.4
Controlling,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung.

VServiceAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Verkauf und Service" sowie "Sicherheit und Service" nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

VServiceAusbV§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

VServiceAusbV§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

VServiceAusbV§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
Verkehrs- und Sicherheitsleistungen,
2.
Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

VServiceAusbV§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

1.
Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen Kundenprobleme analysieren und entsprechende Dienstleistungen kundenbezogen bereitstellen kann:
a)
Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel,
b)
Service- und Sicherheitsleistungen,
c)
Funktionsfähigkeit der Transportmittel,
d)
Begleitservice;
2.
Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
a)
Arbeitsorganisation,
b)
Zahlungsverkehr,
c)
Buchführung,
d)
Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling,
e)
Materialbeschaffung und -verwaltung;
3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten
a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b)
Personalwirtschaft und Berufsbildung,
c)
Wirtschaftsordnung und -politik
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
4.
Prüfungsfach Praktische Übungen:In einem Prüfungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation, Verkehrsmittel im Personenverkehr, Vertrieb sowie Sicherheits- und Serviceleistungen zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte kundenorientiert handeln kann. Hierbei ist der vereinbarte Schwerpunkt zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.

(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

VServiceAusbV§ 9Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.

VServiceAusbVAnlage I(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
- Sachliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1586 - 1591)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)  1.1Aufgaben, Struktur und Rechtsform (§ 3 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Geschäftsfelder, Aktivitäten sowie Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt darstellenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich von Transportleistungen für den Ausbildungsbetrieb herausstellend)Struktur des ausbildenden Betriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen darstellen1.2Berufsbildung (§ 3 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreibenb)Zusammenhang zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellenc)Fortbildungsmöglichkeiten sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten nennen1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Nr. 1.3)a)betriebliche Ziele und Grundsätze von Personalplanung, Personalbeschaffung und Personaleinsatz beschreibenb)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen voneinander abgrenzenc)Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläuternd)die für das Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Regelungen erläuterne)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erklärenf)Nachweise für Personaleinsatzplanung und Arbeitszeiterfassung führeng)Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt ermitteln1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 2)  2.1Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2.1)a)die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel eines Arbeitsplatzes darstellenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben und Informationsquellen nutzend)Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzene)Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeitenf)Aufgabenerledigung situationsgerecht strukturieren2.2Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 3 Nr. 2.2)a)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf die Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen2.3Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 2.3)a)gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Daten sichern, Datenpflege und Datensicherung begründen3.Marketing (§ 3 Nr. 3)a)Markt- und Wettbewerbsbedingungen des Verkehrsmarktes darstellenb)Leistungen verschiedener Verkehrsträger voneinander abgrenzenc)Marketinginstrumente betriebsbezogen anwendend)die Wechselwirkung zwischen Kundenwunsch und -bedürfnis sowie der Gestaltung des Dienstleistungsangebotes am Beispiel erläuterne)Erfolgskontrollen von verkaufsfördernden Maßnahmen durchführen4.Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 4)  4.1Kommunikation mit Kunden (§ 3 Nr. 4.1)a)Gespräche situations- und zielgruppen-orientiert führenb)Kundenerwartungen ermitteln und mit Angeboten des Ausbildungsbetriebes vergleichenc)häufige Konfliktsituationen analysieren und Problemlösungsmöglichkeiten aufzeigend)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragene)Korrespondenz führen4.2Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 4.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzenc)Kunden einfache Auskünfte erteilen5.Verkehrsmittel im Personenverkehr (§ 3 Nr. 5)a)Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen ermittelnb)Vorteile der Verknüpfung von Leistungen verschiedener Verkehrsmittel erläuternc)Verkehrsmittel im Hinblick auf Umweltschutz und Ressourcennutzung vergleichen6.Vertrieb (§ 3 Nr. 6)a)für die Vertragspartner wirksame gesetzliche und vertragliche Bestimmungen im Personenverkehr und bei sonstigen Leistungen darstellenb)Produkte und Leistungen kundenorientiert anbieten sowie Tarife anwendenc)Zusatzleistungen mit den Standardleistungen des Ausbildungsbetriebes verknüpfen und anbieten7.Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7)  7.1Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1)a)Betreuungs- und Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes anbietenb)Kunden betreuenc)besondere Personengruppen vor, während und nach der Reise betreuend)Kunden über Sicherheitsleistungen des Ausbildungsbetriebes beraten7.2Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2)a)Kunden die Bedienung technischer Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes erklärenb)technische Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes kontrollieren, bei Störungen notwendige Maßnahmen einleiten7.3Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 7.3)a)die Rechtsvorschriften sowie betriebliche Regelungen für die Sicherheit der Kunden in den Verkehrsanlagen des Ausbildungsbetriebes anwendenb)Maßnahmen zur Verhütung von Notfällen durchführenc)die bei Notfällen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, insbesondere Einrichtungen für Notfälle nutzen8.Funktionsfähigkeit der Transportmittel (§ 3 Nr. 8)a)Verkehrstauglichkeit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen feststellen und Abfahrbereitschaft herstellenb)bei Störungen in der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassenc)Funktionstüchtigkeit der Serviceeinrichtungen an und im Fahrzeug prüfen; Schäden und Mängel feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung veranlassend)Störungen im Fahrbetrieb und an Sicherheitseinrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zur ihrer Beseitigung ergreifene)Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen9.Begleitservice (§ 3 Nr. 9)a)Kunden unter Anwendung betriebsüblicher Kommunikationsmittel informierenb)Kunden bei Leistungsstörungen informieren und Lösungsalternativen aufzeigenc)Notfallmaßnahmen im Fahrbetrieb ergreifen10.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Nr. 10)  10.1Zahlungsverkehr (§ 3 Nr. 10.1)a)Kassengeschäfte nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung abrechnenb)Zahlungsvorgänge bearbeitenc)Rückzahlungen bearbeitend)Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten10.2Buchführung (§ 3 Nr. 10.2)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die Gliederung des Rechnungswesens erläuternb)vorbereitende Arbeiten für die Buchführung durchführenc)die im Vertrieb anfallenden Steuern des Ausbildungsbetriebes ermitteln10.3Kosten- und Leistungsrechnung (§ 3 Nr. 10.3)a)Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläuternb)die im Ausbildungsbetrieb üblichen Kalkulationsverfahren für das Angebot von Zusatzleistungen anwendenc)Kosten und Erträge von erbrachten Verkehrs- und Serviceleistungen darstellend)Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen10.4Controlling (§ 3 Nr. 10.4)a)die Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an betrieblichen Beispielen erläuternb)Anwendungsmöglichkeiten und Bedeutung von Statistiken im Ausbildungsbetrieb erläutern und an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken10.5Materialbeschaffung und -Verwaltung (§ 3 Nr. 10.5)a)Bedarf an Betriebsmitteln und Verbrauchsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte ermittelnb)Betriebsmittel und Verbrauchsstoffe beschaffen und verwaltenSchwerpunkt A: Verkauf und ServiceLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.Marketing (§ 3 Nr. 3)a)Wettbewerbsbedingungen des europäischen Verkehrsmarktes bei Beratung und Verkauf berücksichtigenb)Leistungsmerkmale der Produkte des Ausbildungsbetriebes als Verkaufsargumente einsetzenc)Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes mit denen der Mitbewerber vergleichend)bei Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken; Werbematerial kundenorientiert einsetzene)an Qualitätssicherungsmaßnahmen mitwirken2.Vertrieb (§ 3 Nr. 6)a)Verkehrsverbindungen nach Kundenwünschen ermittelnb)Beförderungspreise sowie Preise für Zusatzleistungen ermittelnc)Produkte und Leistungen anbieten und verkaufen, vertragliche Rechte und Pflichten bei der Leistungserfüllung beachtend)Verkaufsunterstützungssysteme anwendene)Abrechnungen der Einnahmen durchführenf)Bedarf an Zusatzleistungen ermitteln und Beschaffung der Produkte veranlasseng)Reklamationen bearbeitenh)Service- und Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwendeni)Personaleinsatz kunden- und situationsorientiert durchführenSchwerpunkt B: Sicherheit und ServiceLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.Sicherheits- und Serviceleistungen (§ 3 Nr. 7)a)Rechtsvorschriften sowie Vorschriften des Ausbildungsbetriebes für die Betätigung im Sicherheitsbereich anwendenb)die Sicherheitsgrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwendenc)die Schutz- und Sicherungsdienstleistungen des Ausbildungsbetriebes voneinander unterscheidend)Präventivmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zur Gewährleistung der Sicherheit planen und durchführene)Eingriffsbefugnisse ausübenf)Schutzmaßnahmen für besondere Personengruppen und Einrichtungen durchführeng)Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Umgang mit Gefahrgut, gefährlichen Arbeitsstoffen und besonders schutzwürdigen Gütern durchführenh)Sicherheitslücken feststellen undi)Vorschläge zur Beseitigung erarbeiten und anbieten Personaleinsatz unter Sicherheitsaspekten durchführen1.1Service und Betreuung (§ 3 Nr. 7.1)a)die Servicegrundsätze des Ausbildungsbetriebes anwendenb)die Rolle als Ansprechpartner, Informationsgeber und Helfer übernehmenc)Bedürfnisse besonderer Personengruppen feststellen und Serviceleistungen entsprechend ausrichtend)Verhaltensregeln bei der Begleitung von besonderen Personengruppen anwendene)Verkehrswege, -mittel und -Verbindungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten aufzeigenf)Verhaltensregeln in Konfliktsituationen anwenden1.2Technischer Service (§ 3 Nr. 7.2)a)Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Sicherheitstechnik erläuternb)technische Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Ausbildungsbetriebes bedienenc)Gefahren bei Fehlfunktionen technischer Sicherheitseinrichtungen des Ausbildungsbetriebes einschätzen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr einleiten

VServiceAusbVAnlage II(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1592 - 1594)

1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.
der Ausbildungsbetrieb,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
3.
Marketing, Lernziele a und b,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziele a und b,
6.
Vertrieb, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
10.2
Buchführung, Lernziel b,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Service und Betreuung, Lernziele a und b,
7.2
Technischer Service, Lernziel a,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und e,
fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel b,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel c,
9.
Begleitservice, Lernziele a und b,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziel c,
und je nach Schwerpunkt
a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
2.
Vertrieb, Lernziele a und b,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b)
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel c,
1.1
Service und Betreuung, Lernziele a, b und e,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
6.
Vertrieb, Lernziele a und b,
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel c,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel c,
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele a bis c,
und je nach Schwerpunkt
a)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
2.
Vertrieb, Lernziele d und e,
des Schwerpunktes A "Verkauf und Service" oder
b)
in Verbindung mit der Berufsbildposition
1.1
Service und Betreuung, Lernziel c,
des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
6.
Vertrieb, Lernziel c,
7.3
Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen, Lernziele b und c,
8.
Funktionsfähigkeit der Transportmittel, Lernziele d und e,
9.
Begleitservice, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel a,
fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Marketing, Lernziele c bis e,
4.1
Kommunikation mit Kunden, Lernziel d,
7.1
Service und Betreuung, Lernziel d,
7.2
Technischer Service, Lernziel b,
10.1
Zahlungsverkehr, Lernziel d,
10.2
Buchführung, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
9.
Begleitservice, Lernziele a und b,
10.5
Materialbeschaffung und -verwaltung
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1.
Marketing, Lernziele a und b,
2.
Vertrieb, Lernziele c, f bis h,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
5.
Verkehrsmittel im Personenverkehr, Lernziel b,
fortzuführen oder
b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziele a, b, d bis h,
1.1
Service und Betreuung, Lernziel d,
1.2
Technischer Service, Lernziele a und b,
in Verbindung mit der Berufsbildposition
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig

a)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A "Verkauf und Service"
1.
Marketing, Lernziele c bis e,
2.
Vertrieb, Lernziel i,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen oder
b)
die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes B "Sicherheit und Service"
1.
Sicherheits- und Serviceleistungen, Lernziel i,
1.1
Service und Betreuung, Lernziel f,
1.2
Technischer Service, Lernziel c,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
10.3
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel d,
10.4
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.3
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.