(+++ Textnachweis ab: 18.12.2025 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 16.9.2025 I Nr. 215 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 18.12.2025 in Kraft getreten.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)
(1) Für die vertragliche Regelung einzelner Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln werden nicht für solche vertragliche Regelungen festgelegt, die zur Durchführung einer klinischen Prüfung vereinbart werden, die von einem nicht-kommerziellen Sponsor veranlasst wurde und keine wirtschaftliche Zwecksetzung verfolgt.
(3) Die Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen bleiben unberührt.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)
(1) Sofern in den in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln durch „
(2) Sofern in Anlage 1 zu einer Standardvertragsklausel Alternativen als Abweichungsmöglichkeiten aufgeführt werden, so haben der Sponsor und das Prüfzentrum zu vereinbaren, welche der Alternativen in den Vertrag aufgenommen wird.
Diese Verordnung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 17. Dezember 2025 geschlossen werden.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 16.9.2025 I Nr. 215 +++)