(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Estrichleger-Handwerk.
(1) Arbeitsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind baustellenspezifische Informationen für das an der Baustelle tätige Personal. Sie enthalten Informationen zu den durchzuführenden Tätigkeiten, Zeitvorgaben sowie Materialvorgaben, Hinweise zu Ansprechpartnern, Hinweise zum Verhalten in Notfällen, Hinweise zum Verhalten bei Unfällen sowie bei Verletzungen.
(2) Betriebsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind Informationen über die auftragsunabhängige Vorgehensweise bei der Erbringung bestimmter betrieblicher Leistungen. Sie enthalten insbesondere Hinweise
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Estrichleger-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Estrichleger-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten auszuführen:
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage für die Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten und Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Umsetzungskonzeptes weitere Tage für Trocknungszeiten gewähren.
(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Estrichleger-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich wie folgt:
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss abhängig von den zu verwendenden Materialien Trocknungszeiten gewähren.
(4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2.
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet; anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Estrichleger-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Estrichleger-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er baustoffbezogene Gesichtspunkte, fachtechnologische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er baustoffbezogene Gesichtspunkte, fachtechnologische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Estrichleger-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Mai 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften ablegen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.