(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.6.2026 I Nr. 181 vom Bundesministerium für Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.7.2026 in Kraft.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 90/2014 (CELEX Nr: 32014L0090) +++)
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung,
(2) Ausstattungspflichten eines Schiffes unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten, insbesondere nach der Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus den §§ 23, 29, 31 und 32 sowie im Fall von nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten sowie Funkanlagen für die Aufgaben aus den §§ 8, 9 und 33 Absatz 2.
(2) Die Berufsgenossenschaft ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 6 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie aus den §§ 8 und 9, soweit nicht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 1 zuständig ist.
Ein Wirtschaftsakteur darf Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn diese im Zeitpunkt der Bereitstellung
(1) Eine natürliche oder juristische Person darf nicht zugelassene Schiffsausrüstung, die einer Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, nur dann zu Zwecken der Werbung ausstellen, wenn sie deutlich darauf hinweist, dass die Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach § 4 nicht übereinstimmt und erst erworben werden kann, wenn die erforderliche Übereinstimmung hergestellt ist.
(2) Beim Ausstellen solcher Schiffsausrüstung hat der Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit und der Umwelt zu treffen.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Ausrüstung, die über technische Neuerungen verfügt, auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn
(2) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft die Gleichwertigkeit anhand von Versuchen oder auf andere Art und Weise festzustellen. Sie hat eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 auszustellen. Diese ist an Bord mitzuführen.
(3) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor Erteilen der Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(4) Nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mitzuteilen, das der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrunde liegt.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Schiffsausrüstung zu Versuchs- oder Erprobungszwecken auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn diese keine zugelassene Schiffsausrüstung ersetzt, sondern sich zusätzlich an Bord befindet.
(2) Die Berufsgenossenschaft hat die Genehmigung auf den von ihr für die Versuche oder Erprobungen für notwendig erachteten Zeitraum zu befristen.
(3) Für die Schiffsausrüstung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft eine Bescheinigung auszustellen, die ständig an Bord aufzubewahren ist. Sie muss den Zeitraum der Befristung nennen und kann Einschränkungen oder Bestimmungen zur Verwendung beinhalten.
(4) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor einer Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(1) Muss Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union ersetzt werden, so kann die nach § 3 zuständige Behörde die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung ausnahmsweise genehmigen, wenn
(2) Der Schiffseigentümer hat unverzüglich sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den Anforderungen nach § 4 entspricht.
(1) Ist eine bestimmte Schiffsausrüstung, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, mit Steuerrad-Kennzeichen auf dem Markt nicht verfügbar, kann die zuständige Behörde die Ausrüstung eines Schiffes mit anderer Schiffsausrüstung zulassen, wenn die Ausrüstung den Anforderungen nach § 4 weitestgehend entspricht.
(2) Für Schiffsausrüstung nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine vorläufige Zulassungsbescheinigung mit folgenden Informationen aus:
(3) Die zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über die Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 zu unterrichten.
(1) Ein Wirtschaftsakteur darf nur Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verkehr bringen, die zuvor ein EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 sowie der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU durchlaufen hat, das den Nachweis der Konformität mit den Anforderungen der internationalen Vorgaben hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung erbracht hat.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
(3) Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabore den Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2017
(4) Eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierte Konformitätsbewertungsstelle kann wählen, in welcher der Amtssprachen der Europäischen Union das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird. Wenn der Hersteller dies verlangt, ist das Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der Audits für sein Produkt nach dessen Wahl zumindest auch auf Deutsch oder Englisch durchzuführen. Die dafür anzufertigenden Aufzeichnungen, Zertifikate, Bescheinigungen und Erklärungen sowie der Schriftverkehr sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
(5) Eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierte Stelle hat diesem auf Verlangen alle Aufzeichnungen und Zertifikate in deutscher Übersetzung vorzulegen.
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung hat der Hersteller nach der Zulassung eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in der Fassung vom 9. Juli 2008 auszustellen.
(2) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach § 26.
(3) Der Hersteller muss der Schiffsausrüstung eine Kopie der für diese geltenden EU-Konformitätserklärung beifügen. Die Erklärung muss in einer vom Flaggenstaat zugelassenen Sprache und, wenn diese nicht Deutsch ist, zumindest auch in Englisch verfasst sein. Der Schiffseigentümer hat diese Kopie an Bord aufzubewahren, solange sich die Schiffsausrüstung auf dem Schiff befindet.
(4) Der Hersteller muss der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, und, soweit nach anderen Vorschriften erforderlich, weiteren Stellen, die das EU-Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung stellen. Der Hersteller hat die ausgestellten Konformitätserklärungen an die Europäische Kommission für die Datenbank nach Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/90/EU weiterzuleiten.
(1) Der Hersteller muss die nach § 10 Absatz 1 zugelassene Ausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen nach Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 versehen. Das Steuerrad-Kennzeichen ist spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, hat der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Zusätzlich zu dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.
(1) Für Schiffsausrüstung, die die Europäische Kommission aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 der Richtlinie 2014/90/EU durch Rechtsakt festgelegt hat, kann der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter sicherer und dauerhafter Form ersetzen oder ergänzen. Soweit die elektronische Kennzeichnung das Steuerrad-Kennzeichen ersetzt, muss diese die in § 12 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen entsprechend enthalten.
(2) Die elektronische Kennzeichnung muss den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in der Fassung vom 19. April 2018 entsprechen.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss unabhängig sein. Sie darf zu der Organisation oder der Schiffsausrüstung, die sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen. Stellen, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehören und die Schiffsausrüstung bewerten, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesen Verbänden vertreten werden, gelten als unabhängig im Sinne des Satzes 1, sofern sie nachweisen können, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogener Schiffsausrüstung, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist, noch die Verwendung solcher Schiffsausrüstung zum persönlichen Gebrauch aus.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, insbesondere keine Beratungsdienstleistungen erbringen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle darf keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Kategorie von Schiffsausrüstung, für die sie einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen.
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat sicherzustellen, dass das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Fachpersonal
(2) Das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihm im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, auch nach Beendigung der Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.
(1) Hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, so hat es dieser die Befugnis zu erteilen, Konformitätsbewertungsaufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Neben der Überprüfung der eingereichten Unterlagen setzt die Feststellung in der Regel eine vorherige Begutachtung des Antragstellers durch ein Audit vor Ort in dessen Räumlichkeiten voraus. Im Fall einer Erteilung einer Befugnis nach Absatz 1 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Konformitätsbewertungsstelle unter Vorlage der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb folgender Fristen Einwände erheben:
(4) Die Befugnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie meldet der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat der Europäischen Kommission auf Verlangen Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung der betreffenden Stelle und die Erfüllung der in den §§ 14 bis 17 genannten Anforderungen durch die betreffende Stelle zu erteilen.
(1) Wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat es die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Insbesondere kann es die Befugnis und die Notifizierung mit Auflagen versehen, aussetzen, einschränken oder widerrufen. Über die getroffenen Maßnahmen hat es unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der erteilten Befugnis und der Notifizierung oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu gewährleisten, dass die bei der Konformitätsbewertungsstelle für die Konformitätsbewertungstätigkeiten angefallenen Unterlagen gesichert werden und eine Fortführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten durch eine andere Konformitätsbewertungsstelle ermöglicht wird.
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Konformitätsbewertung für Schiffsausrüstung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 unter Berücksichtigung der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU durchzuführen.
(2) Im Falle einer EG-Baumusterprüfung, Modul B, ist eine der nachfolgenden zusätzlichen Prüfungen erforderlich, bevor die Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann:
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre ausgestellten Konformitätsbescheinigungen der Europäischen Kommission für deren Datenbank im Sinne des Artikels 35 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 bereitzustellen.
(4) Stellt die Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die in § 26 festgelegten Pflichten nicht erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen, bis der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat.
(5) Hat die Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, hat die Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen auszusetzen, einzuschränken oder mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzuziehen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat in der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU geschaffen wurde, mitzuwirken oder muss sich dort vertreten lassen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dafür zu sorgen, dass ihr Fachpersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. Die Konformitätsbewertungsstelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes zu melden:
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu übermitteln
(1) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, hat sie
(2) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Hersteller dem zustimmt.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm nach der Richtlinie 2014/90/EU ausgeführten Arbeiten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU für Schiffsausrüstung im Sinne des § 4 Absatz 1 durchzuführen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat als notifizierende Behörde die Notifizierung von solchen Konformitätsbewertungsstellen durchzuführen, denen es eine Befugnis im Sinne des Absatzes 1 erteilt hat. Es hat bei Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Erteilung der Befugnis sowie zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen und der Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Es hat die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen mindestens alle zwei Jahre auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 sowie der Verpflichtungen nach den §§ 21 und 22 zu überprüfen und die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße zu treffen. Die Überwachung hat sich auch auf von den Konformitätsbewertungsstellen beauftragte Zweigunternehmen und Unterauftragnehmer zu erstrecken. Überprüfungen und Überwachungen beinhalten eine Begutachtung durch ein Audit vor Ort in den Räumlichkeiten der Konformitätsbewertungsstelle. Die Beschränkung auf eine Prüfung lediglich von Dokumenten ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf die im Rahmen der Befugniserteilung und der Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen gewonnenen Informationen in nicht personenbezogener Form auch für Zwecke der Marktüberwachung verwenden.
(1) Die notifizierende Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie hat jede Tätigkeit zu unterlassen, die einen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Konformitätsbewertung begründet. Insbesondere darf die notifizierende Stelle im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat durch Organisation und Arbeitsweise Objektivität und Unparteilichkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in Bezug auf die Befugniserteilung und Notifizierung zu gewährleisten. Die Vertraulichkeit der erlangten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Beschäftigten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Befugniserteilung betraut werden.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
(1) Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts mindestens zehn Jahre lang nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer nicht kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.
(2) Der Hersteller hat bei Serienfertigung die durchgängige Konformität der Produkte mit den Vorgaben des § 4 Absatz 1 zu gewährleisten. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Vorgaben, anhand derer die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen. Die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle entscheidet, ob die Änderung der Anforderungen die erneute Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich macht.
(3) Der Hersteller hat seine Produkte zur Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder auf andere Weise zu kennzeichnen und seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind diese Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle benannt sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(4) Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation und Verwendung an Bord beizulegen. Auf Beschränkungen in der Verwendung ist hinzuweisen und auf gute Verständlichkeit der Inhalte zu achten. Beizufügen sind darüber hinaus alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.
(5) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den Anforderungen der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, so hat er unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen. Soweit es zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt erforderlich ist, hat der Hersteller das betroffene Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, hat er außerdem unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben insbesondere zur Nichtkonformität und zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
(6) Der Hersteller hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen.
(1) Ein Hersteller für Schiffsausrüstung, der keinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, hat schriftlich unter Nennung von Namen und Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten für die Europäische Union zu benennen.
(2) Der Bevollmächtigte hat
(1) Wer Schiffsausrüstung einführt, hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.
(2) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen. Sie haben mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammenzuarbeiten.
(3) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegen den Pflichten nach § 26, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Schiff unter der Flagge eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union damit ausstatten oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
(4) Alle Wirtschaftsakteure im Sinne dieser Vorschrift haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Zulassung auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure anzugeben, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben. Der Zeitraum darf keinesfalls kürzer sein als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie besitzt die Befugnisse nach § 7 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) und kann die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 und nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes ergreifen. Es kann insbesondere den Rückruf und die Rücknahme eines Produkts anordnen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat insbesondere die geeigneten Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 zu ergreifen, wenn bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung mit der Schiffsausrüstung bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung ein Risiko für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist oder diese den übrigen Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt nach § 4 Absatz 1 nicht entspricht.
(4) Die Marktüberwachung bezieht sich auf Schiffsausrüstung und Unterlagen unabhängig davon, ob sich diese an Bord von Schiffen befinden. Bereits an Bord verbrachte Schiffsausrüstung darf im Rahmen der Überprüfung nicht in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat stichprobenweise in Verkehr gebrachte Schiffsausrüstung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 zu prüfen.
(1) Eine formale Nichtkonformität liegt bei Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 vor, wenn
(2) Im Falle einer formalen Nichtkonformität gilt § 29 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Öffentlichkeit über Maßnahmen zu unterrichten, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist. § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Öffentlichkeit über Maßnahmen auf seiner Website
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mittels des von der Europäischen Kommission zum Zweck der Marktüberwachung bereitgestellten Informations- und Kommunikationssystems nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 über die Nichtkonformität von Schiffsausrüstung, über die mit dieser verbundenen Risiken und über die dem Wirtschaftsakteur aufgegebenen Maßnahmen zu unterrichten. Für den Fall, dass die betroffene Schiffsausrüstung nur auf dem deutschen Markt bereitgestellt wird und mit ihr nur Schiffe unter deutscher Flagge ausgestattet sind, entfällt die Pflicht nach Satz 1.
Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.
(1) Der Schiffseigentümer hat sicherzustellen, dass die an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge befindliche Schiffsausrüstung für ihren jeweiligen Zweck zum Zeitpunkt der Ausrüstung zugelassen ist, der Zustand dem Sicherheitszeugnis entspricht und die Ausrüstung instandgehalten wird. Wurden die Anforderungen für bereits an Bord gebrachte Schiffsausrüstung nachträglich geändert, so hat der Schiffseigentümer auch die Einhaltung der geänderten Anforderungen sicherzustellen.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird außer bei der Navigations- und Funkausrüstung von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Organisation durch vorgeschriebene oder anlassbezogene Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen nach den Regelungen des Schiffssicherheitsgesetzes und der Schiffssicherheitsverordnung durchgeführt. Die entsprechende Überwachung von Navigations- und Funkausrüstung obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder den von ihm für diesen Zweck anerkannten Betrieben.
(1) Wird ein Schiff, das zuvor keine Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geführt hat, nach Deutschland eingeflaggt, so hat der Schiffseigentümer die zu dem Zeitpunkt der Einflaggung an Bord des Schiffes befindliche Schiffsausrüstung aufzulisten. Die Berufsgenossenschaft oder eine dafür anerkannte Organisation hat die Ausrüstung daraufhin zu überprüfen, ob
(2) Schiffsausrüstung, die nicht über eine Zulassung verfügt, ist von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Einrichtung oder Organisation auf Gleichwertigkeit zu überprüfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so darf die Ausrüstung an Bord verbleiben. Als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 gelten
(3) Sind weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 gegeben, so ist die Schiffsausrüstung zu ersetzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist befugt, personenbezogene Daten zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern, zu begutachten und zu verwenden. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Meldeanschrift der in der Konformitätsbewertungsstelle tätigen Personen sowie die Nachweise über deren Unabhängigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 und über deren Kenntnisse, berufliche Qualifikationen, Befugnisse und Fähigkeiten nach § 17 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die personenbezogenen Daten nach Satz 2 zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu übermitteln.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.