EU-Rechtsakte (Stand 26.8.2025):
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2026 +++)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist:
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.
(1) Zur elektronischen Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes ist das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen. Dies gilt auch, wenn Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden (Meldende) von sich aus oder auf Anforderung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachträglich eine Meldung um erforderliche Angaben nach § 3 ergänzen oder nachträglich die Formanforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.
(2) Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen.
(3) Anlagen sollen der Meldung in einem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.
(4) Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf ihrer Internetseite informiert. § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Meldung muss enthalten:
(2) Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes ergibt. Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere:
(3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
(4) Sachverhalte, die verschiedene natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, dürfen nur dann in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn die Sachverhalte miteinander zusammenhängen. Die betroffenen Personen und Personengesellschaften sind jeweils gesondert in die dafür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen Felder einzutragen.
(5) Der Meldung sind von dem Verpflichteten als Anlagen die von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 des Geldwäschegesetzes aufbewahrten Unterlagen beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 26.8.2025 I Nr. 200 +++)
Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 26.8.2025 I Nr. 200 +++)