# § 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss 1.nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder 2.eine deutsche Behörde sein. (2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt. (3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.