# § 40 Feststellung der zu installierenden Leistung (1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt. (2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt. (3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.