# § 24 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung (1) Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt. (2) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.