# § 12 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1.Leistungstest, 2.Simulationsaufgaben, 3.biographischer Fragebogen, 4.Persönlichkeitstest und 5.Aufsatz. (2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.