# § 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung a)"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder b)"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder 2.entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.