# § 41 Zweck (1) Der Grundlehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.