# § 5 Buchungsauflagen für langfristig Buchende (1) Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, für die langfristige Vergabe von Kapazitäten unterschiedliche Produkte anzubieten. Alle angebotenen Produkte müssen dem Grundsatz der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit unterliegen. (2) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat die Jahresdurchsatzkapazität seiner Anlage zu bestimmen. (3) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungshöhe darf maximal 15 Prozent der insgesamt zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität betragen. (4) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungsdauer darf maximal zehn Jahre betragen. (5) Für 20 Prozent der langfristig zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität darf die Höchstbuchungsdauer maximal 15 Jahre betragen.