# § 1 Zuständige Behörde Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für 1.die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und 2.die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.