# § 7 Bestandteile des Jahresberichts Bestandteile des Jahresberichts sind: 1.der Tätigkeitsbericht (§ 8); 2.die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9); 3.die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10); 4.die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11); 5.die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12); 6.die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13); 7.die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14); 8.die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden; 9.der Anhang mit folgenden Angaben: a)den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben; b)den Angaben nach § 16; c)bei einem AIF: aa)den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen; bb)den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben; d)allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben; 10.die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens. Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.