# § 23 Austausch anonymisierter Registerdaten Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1 1.anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben, 2.diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und 3.anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.