# § 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1.schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I, 2.Kompetenzbereich II, 3.Kompetenzbereich IV und 4.Kompetenzbereich V. (2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.