# § 37 Zuständige Behörden; Überwachung (1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht. (2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind 1.§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder 2.Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind, entsprechend anzuwenden. (3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.