# § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist, 2.benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt, 3.Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche, 4.Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.