# § 2 Gliederung der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile: 1.Produktion und Dienstleistungen, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.