# § 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt (1) Wer, ohne Arzt zu sein, 1.entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt, 2.entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder 3.entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.