# § 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt: [Tabelle] (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt: [Tabelle]