# § 20 Zuständige Stellen (1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für 1.die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5, 2.die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 3.die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und 4.die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3. (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für 1.eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1, 2.die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11, 3.die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 4.die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a, 5.die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13, 6.die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a, 7.die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b, 8.die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und 9.die Übermittlung der Daten nach § 16.