# § 46 Gebühren für das Visum (1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit. (2) Die Gebührenhöhe beträgt 1. [Tabelle] 2. [Tabelle] 3. [Tabelle]