# § 66 Unterstützungspflichten Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: 1.das für die Amtshandlung benötigte Material, 2.die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit, 3.geeichte Wiege- und Messgeräte sowie 4.verschließbare Räume und Behälter.