# ABBERGV **Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung](§1.md) - [§ 2 Allgemeine Pflichten](§2.md) - [§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument](§3.md) - [§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer](§4.md) - [§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen](§5.md) - [§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung](§6.md) - [§ 7 Schriftliche Anweisungen](§7.md) - [§ 8 Übertragung von Arbeiten](§8.md) - [§ 9 Arbeitsfreigabe](§9.md) - [§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren](§10.md) - [§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen](§11.md) - [§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen](§12.md) - [§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung](§13.md) - [§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung](§14.md) - [§ 15 Untertägige Arbeitsstätten](§15.md) - [§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten](§16.md) - [§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln](§17.md) - [§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen](§18.md) - [§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung](§19.md) - [§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen](§20.md) - [§ 21 Pflichten der Beschäftigten](§21.md) - [§ 22 Rechte der Beschäftigten](§22.md) - [§ 22 Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen](§22.md) - [§ 22 Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck](§22.md) - [§ 22 Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas](§22.md) - [§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit](§23.md) - [§ 23 Anerkennung von Sachverständigen](§23.md) - [§ 24 Ordnungswidrigkeiten](§24.md) - [§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften](§25.md) - [§ 26 Inkrafttreten](§26.md)