# § 18 Aufsicht (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.