# GEOLDG **Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Zweck des Gesetzes](§1.md) - [§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich](§2.md) - [§ 3 Begriffsbestimmungen](§3.md) - [§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes](§4.md) - [§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde](§5.md) - [§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter](§6.md) - [§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung](§7.md) - [§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde](§8.md) - [§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde](§9.md) - [§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde](§10.md) - [§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen](§11.md) - [§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten](§12.md) - [§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten](§13.md) - [§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen](§14.md) - [§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen](§15.md) - [§ 16 Datenformat](§16.md) - [§ 17 Kennzeichnung von Daten](§17.md) - [§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang](§18.md) - [§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung](§19.md) - [§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten](§20.md) - [§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens](§21.md) - [§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten](§22.md) - [§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde](§23.md) - [§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten](§24.md) - [§ 25 Inhaberlose Daten](§25.md) - [§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8](§26.md) - [§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9](§27.md) - [§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12](§28.md) - [§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind](§29.md) - [§ 30 Einwilligung des Dateninhabers](§30.md) - [§ 31 Schutz öffentlicher Belange](§31.md) - [§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten](§32.md) - [§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben](§33.md) - [§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten](§34.md) - [§ 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum](§35.md) - [§ 36 Anordnungsbefugnis](§36.md) - [§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung](§37.md) - [§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts](§38.md) - [§ 39 Bußgeldvorschriften](§39.md) - [§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§40.md)