# § 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1.Leistungstest, 2.biographischer Fragebogen, 3.Persönlichkeitstest, 4.Simulationsaufgaben und 5.Aufsatz. (2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.