# § 7 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen. (3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.