# § 10 Schätzungsbücher und -karten (1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten: 1.die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung, 2.das Datum der Schätzung, 3.die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart, 4.die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen, 5.die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher), 6.die Wertzahlen. (2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten: 1.die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung, 2.die Wertzahlen, 3.die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher. (3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.